LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.01.2006
6 Ta 255/05
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 § 769 Abs. 1 § 793 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2485/05

Unanfechtbarkeit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung auch bei Einstellungsantrag im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 255/05

DRsp Nr. 2006/2940

Unanfechtbarkeit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung auch bei Einstellungsantrag im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage

»1. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.2. Dies gilt auch für einen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO gestellten Einstellungsantrag nach § 769 ZPO.3. Für eine Einstellung nach § 769 ZPO gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einstellung nach §§ 707, 719 ZPO; entscheidend ist also das Drohen eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Falle der Vollstreckung.«

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 § 769 Abs. 1 § 793 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vorläufig einzustellen ist.