LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.08.2014
2 TaBV 5/14
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 3a; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2227
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 31/13

Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses nach Rücknahme der Beschwerde im Beschlussverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/14

DRsp Nr. 2014/13030

Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses nach Rücknahme der Beschwerde im Beschlussverfahren

Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2, 83a Abs. 2 und 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse im Sinne von §§ 85 bzw. 91 ZPO, sondern Beschlüsse im Sinne von §§ 83 Abs. 5 bzw. 90 Abs. 3 ArbGG. Sie haben lediglich deklaratorischen Charakter. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Landesarbeitsgerichts findet daher kein Rechtsmittel statt (§ 90 Abs. 3 ArbGG).

1. Das Verfahren wird gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer ist des Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 3a; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 19.08.2014 die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 09.01.2014 - 6 BV 31/13 zurückgenommen. Daher war das Verfahren nach § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG vom Vorsitzenden einzustellen.

1. Die Rücknahme war wirksam.