LAG Hamburg - Beschluss vom 07.02.2012
4 TaBV 12/11
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 2/11

Unanfechtbarkeit des Zwischenbeschlusses zur sachlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle; unzulässiger Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 12/11

DRsp Nr. 2012/7827

Unanfechtbarkeit des Zwischenbeschlusses zur sachlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle; unzulässiger Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung

1. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellt der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, in dem diese ihre Zuständigkeit bejaht, keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar und kann deshalb nicht isoliert angefochten werden. 2. Eine unzutreffende "Rechtsbehelfsbelehrung" im Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle führt nicht zur Zulässigkeit eines Beschlussverfahrens, in dem die Feststellung der Unwirksamkeit des Zwischenspruchs der Einigungsstelle beantragt worden ist.

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2011 - 16 BV 2/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.