LAG Köln - Beschluss vom 22.11.2007
7 Ta 309/07
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2060/07

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur örtlichen Zuständigkeit - keine greifbare Gesetzwidrigkeit bei vertretbarer Abweichung von höchstrichterlicher Entscheidung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Klage eines Außerdienstmitarbeiters

LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 309/07

DRsp Nr. 2008/5293

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur örtlichen Zuständigkeit - keine greifbare Gesetzwidrigkeit bei vertretbarer Abweichung von höchstrichterlicher Entscheidung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Klage eines Außerdienstmitarbeiters

»Es liegt kein die Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses in Frage stellender Fall einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" vor, wenn das Arbeitsgericht bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Klage eines Außerdienstmitarbeiters in Übereinstimmung mit einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung von einer früheren Entscheidung des BAG abweicht.«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Dies gilt ausnahmslos, selbst in Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit (Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 48 Rdnr. 108).