LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.09.2008
5 Sa 203/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2009, 103
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 94/08

Unangemessene und unklare Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten bei langer Bindungsdauer und fehlender Offenlegung der Ausbildungskosten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 203/08

DRsp Nr. 2009/1831

Unangemessene und unklare Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten bei langer Bindungsdauer und fehlender Offenlegung der Ausbildungskosten

1. Allein der Umstand, dass ein "Berufsanfänger" noch nicht in gleichem Maße produktiv arbeitet wie ein erfahrener Arbeitnehmer, berechtigt nicht dazu, die reine Ausbildungsphase um eine "praktische Einarbeitungsphase" zu verlängern, wenn letztere nicht für den Ausbildungsgang zwingend vorgeschrieben ist. 2. Eine Fortbildung von weniger als zwei Monaten kann eine dreijährige Bindungsfrist grundsätzlich nicht rechtfertigen. 3. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren über die tatsächlichen Ausbildungskosten lässt, auf die sich die Rückzahlungspflicht allenfalls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; der Arbeitnehmer ist dann nicht in der Lage, das Kostenrisiko einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zutreffend einzuschätzen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.04.2008, Az.: 2 Ca 94/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: