LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.05.2006
1 Sa 59/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 § 622 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 679
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 1655 b/05 vom 15.12.2005,

Unangemessene Vertragsstrafe für Probezeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 59/06

DRsp Nr. 2006/21655

Unangemessene Vertragsstrafe für Probezeit

1. Die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts beeinträchtigt den Arbeitnehmer typischerweise dann unangemessen, wenn er sich rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen kann.2. Gilt aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf den jeweils aktuellen Tarifvertrag während der Probezeit eine tägliche Kündigungsfrist, darf die Arbeitgeberin lediglich eine Vertragsstrafe in Höhe eines Arbeitstages vereinbaren; aber auch ohne diese Bezugnahme ist eine für die Probezeit vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes unangemessen, da insoweit eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt (§ 622 Abs. 3 BGB) und die Vertragsstrafe dementsprechend die auf zwei Wochen entfallende Vergütung nicht übersteigen darf.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 § 622 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine von der Beklagten geforderten Vertragsstrafe.