LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2006
8 Sa 677/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2914/05

Unangemessene Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bei zweiwöchiger Kündigungsfrist während der Probezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 677/06

DRsp Nr. 2007/11723

Unangemessene Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bei zweiwöchiger Kündigungsfrist während der Probezeit

1. Als Maßstab für eine angemessene Vertragsstrafe ist ein Monatsgehalt grundsätzlich geeignet.2. Beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit jedoch nur zwei Wochen, ist eine Vertragsstrafe von einem Monat in der Regel unangemessen; das führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.2. Die in § 307 BGB enthaltene Rechtsfolge kann nur vermieden werden, wenn die Vertragsstrafenabrede für die Probezeit mit ihrer kurzen Kündigungsmöglichkeit von vierzehn Tagen mit einer geringeren Vertragsstrafe belegt wird.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die als examiniertes Fachpersonal (Kinderkrankenschwester) aufgrund des unter dem 21.05.2004 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigte Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe und Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verpflichtet ist.

Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthält in § 2 folgende Regelung:

§ 2 Probezeit/Kündigungsfristen

1.....

2. Nach Ablauf der Probezeit gilt die eine Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Quartalsende. und in § 10 folgende Regelung:

§ 10 Vertragsstrafe