I.
Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es dem Kläger zumutbar sei, bestehendes Vermögen einzusetzen. Der Kläger habe den Wert des Hausgrundstücks mit 250.000,00 EUR angegeben, so dass nach Abzug der Restschuld der Kläger noch über ein Vermögen von ca. 164.000,00 EUR verfüge. Es sei ihm zuzumuten, dieses zur Prozessführung einzusetzen. Auf den Beschluss vom 30.09.2004 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 20.10.2004 wird im Übrigen Bezug genommen.
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