LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.12.2004
2 Ta 218/04
Normen:
ZPO § 115 ; BSHG § 88 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 371
LAGReport 2005, 318
MDR 2005, 418
NZA-RR 2005, 497
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6764/03

Unangemessene Verwertung eines Hausgrundstücks zur Prozessführung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 218/04

DRsp Nr. 2005/1366

Unangemessene Verwertung eines Hausgrundstücks zur Prozessführung

»Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe kann der Einsatz eines Hausgrundstücks nicht verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten verhältnismäßig gering sind oder der Einsatz des Hausgrundstücks voraussichtlich zu Einbußen führen würde, die die Kostenlast um ein Vielfaches übersteigen.«

Normenkette:

ZPO § 115 ; BSHG § 88 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es dem Kläger zumutbar sei, bestehendes Vermögen einzusetzen. Der Kläger habe den Wert des Hausgrundstücks mit 250.000,00 EUR angegeben, so dass nach Abzug der Restschuld der Kläger noch über ein Vermögen von ca. 164.000,00 EUR verfüge. Es sei ihm zuzumuten, dieses zur Prozessführung einzusetzen. Auf den Beschluss vom 30.09.2004 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 20.10.2004 wird im Übrigen Bezug genommen.