LAG München - Urteil vom 24.09.2015
2 Sa 204/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1564/14

Unanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Leistungsvollzug aufgrund einer BetriebsvereinbarungUnbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers auf Erhöhung einer Jubiläumszuwendung

LAG München, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 204/15

DRsp Nr. 2015/19670

Unanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Leistungsvollzug aufgrund einer Betriebsvereinbarung Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers auf Erhöhung einer Jubiläumszuwendung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen erbringt, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind. In einem solchen Fall liegt auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) vor.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16.12.2014 - 7 Ca 1564/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden Jubiläumszahlung.

Die Beklagte betreibt in N. eine Druckerei mit den Bereichen Druck, Buchbinderei, Satz und eMedien sowie kaufmännische Verwaltung und Verkauf. Sie ist Mitglied des Verbandes Druck und Medien Bayern e.V. Der Kläger ist seit 01.08.1977 und zuletzt mit 33 Wochenstunden im Bereich Druck beschäftigt. Er ist Betriebsratsvorsitzender. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer der Druckindustrie Anwendung.