ArbG Frankfurt/Main, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4532/19
Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in MassenentlassungsanzeigeRichtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchGUnwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter MassenentlassungsanzeigeFortbestehende Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei fehlendem Hinweis der Agentur für Arbeit
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 1225/20
DRsp Nr. 2021/17895
Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in MassenentlassungsanzeigeRichtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchGUnwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter MassenentlassungsanzeigeFortbestehende Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei fehlendem Hinweis der Agentur für Arbeit
Enthält bei einer nach § 17 Abs. 1KSchG anzeigepflichtigen Entlassung die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben (sog. „Soll-Angaben“) und werden diese nicht vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1KSchG i.V.m. § 134BGB.Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 MERL verlangt die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben. Hierzu gehören auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - NZA 2020, 1092). Die MERL unterscheidet dabei nicht zwischen solchen Angaben, die auf jeden Fall erfolgen müssen und solchen, die zwar zweckdienlich, aber gleichwohl verzichtbar sind (BAG 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – BAGE 169, 362).
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