LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2021
14 Sa 1225/20
Normen:
KSchG § 7; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4532/19

Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in MassenentlassungsanzeigeRichtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchGUnwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter MassenentlassungsanzeigeFortbestehende Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei fehlendem Hinweis der Agentur für Arbeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 1225/20

DRsp Nr. 2021/17895

Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in Massenentlassungsanzeige Richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige Fortbestehende Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei fehlendem Hinweis der Agentur für Arbeit

Enthält bei einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Entlassung die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben (sog. „Soll-Angaben“) und werden diese nicht vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB.Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 MERL verlangt die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben. Hierzu gehören auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - NZA 2020, 1092). Die MERL unterscheidet dabei nicht zwischen solchen Angaben, die auf jeden Fall erfolgen müssen und solchen, die zwar zweckdienlich, aber gleichwohl verzichtbar sind (BAG 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – BAGE 169, 362).