LAG Köln - Urteil vom 15.12.2022
8 Sa 485/22
Normen:
TVG § 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; Entgelttarifvertrag der W S G in der Spieltechnik und in der Kasse v. 12.10.2012 § 2b;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 546/21

Unbeachtlichkeit von Mängeln bei der innerverbandlichen Willensbildung für die Wirksamkeit des TarifvertragsGeltung des allgemeinen Gleichheitssatzes für TarifverträgeWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienTarifliche Kappung bzw. Aufstockung von Zuschlägen

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 485/22

DRsp Nr. 2023/12242

Unbeachtlichkeit von Mängeln bei der innerverbandlichen Willensbildung für die Wirksamkeit des Tarifvertrags Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes für Tarifverträge Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Tarifliche Kappung bzw. Aufstockung von Zuschlägen

1. Mängel bei der innerverbandlichen Willensbildung führen ebensowenig zur Unwirksamkeit des Vereinbarten wie der Umstand, dass ein innergewerkschaftlicher Kontroll- und Beschwerdeausschuss vor Abschluss des Tarifvertrags eine Beschwerde über die Art und Weise der Verhandlungsführung nicht beschieden hat2. Zur Wirksamkeit einer tarifvertraglich geregelten Kappung bzw. Aufstockung von Zuschlägen

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen.