LAG München - Beschluss vom 04.03.2014
1 Ta 416/12
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 7; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 20; BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 612
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4666/10

Unbefristete Erinnerung der Staatskasse gegen Kostenfestsetzung im ProzesskostenhilfeverfahrenUnbegründeter Einwand der Verwirkung und Entreicherung gegenüber Rückforderungsanspruch der Staatskasse bei überzahlter Anwaltsvergütung

LAG München, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 416/12

DRsp Nr. 2014/11217

Unbefristete Erinnerung der Staatskasse gegen Kostenfestsetzung im ProzesskostenhilfeverfahrenUnbegründeter Einwand der Verwirkung und Entreicherung gegenüber Rückforderungsanspruch der Staatskasse bei überzahlter Anwaltsvergütung

1. Die Erinnerung der Staatskasse gegen eine Kostenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren ist an keine Frist gebunden. 2. Eine Verwirkung einer Erinnerung der Staatskasse gegen eine Kostenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren kann frühestens zum Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten. 3. Ein Rechtsanwalt, der eine Überzahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse erkennt, kann nicht darauf vertrauen, dass der überzahlte Betrag nicht zurückgefordert wird.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.11.2012 (Az.: 21 Ca 4666/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 7; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 20; BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.

Der der Klägerin durch Beschluss vom 09.06.2009 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat diese im zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht vertreten.