LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2006
7 (6) Sa 629/06
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 1 Ca 2564/05 lev - 11.05.2006,

Unbefristetes Widerspruchsrecht bei fehlender Unterrichtung über haftungsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs - Verzicht des Arbeitnehmers auf Nachinformation - kein stillschweigender Verzicht auf Widerspruch bei Vertragsfortführung mit Betriebserwerber oder Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dritten Arbeitgeber vor Ablauf der Widerspruchsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 7 (6) Sa 629/06

DRsp Nr. 2007/9568

Unbefristetes Widerspruchsrecht bei fehlender Unterrichtung über haftungsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs - Verzicht des Arbeitnehmers auf Nachinformation - kein stillschweigender Verzicht auf Widerspruch bei Vertragsfortführung mit Betriebserwerber oder Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dritten Arbeitgeber vor Ablauf der Widerspruchsfrist

»1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf eine Nachinformation ist grundsätzlich möglich. Ob darin gleichzeitig ein Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.