LAG München - Urteil vom 23.11.2006
3 Sa 644/06
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 946/05

Unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichender Unterrichtung über Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 644/06

DRsp Nr. 2007/9734

Unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichender Unterrichtung über Betriebsübergang

»1. Die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a Abs.6 Satz 1 beginnt nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang gem. § 613 a Abs.5 BGB unzureichend ist. 2. Bei unzureichender Unterrichtung kann das Widerspruchsrecht - bis zur Grenze der Verwirkung - auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 613 a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Sozialplanabfindung.