VG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2023
8 K 3170/23
Normen:
SGB I § 36 Abs. 1; SGB VIII § 42f; SGB VIII § 42a; SGB X § 11 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1;

unbegleitete ausländische Jugendliche; vorläufige Inobhutnahme; Altersfeststellung; qualifizierte Inaugenscheinnahme; Bekanntgabe; Wirksamkeit; Vertreter; Vormund; Ergänzungspfleger; Notvertretungsrecht

VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 8 K 3170/23

DRsp Nr. 2023/14673

unbegleitete ausländische Jugendliche; vorläufige Inobhutnahme; Altersfeststellung; qualifizierte Inaugenscheinnahme; Bekanntgabe; Wirksamkeit; Vertreter; Vormund; Ergänzungspfleger; Notvertretungsrecht

Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42f SGB VIII eines unbegleiteten ausländischen Jugendlichen ist wegen Art. 8 EMRK einem gesetzlichen Vertreter, welcher auch das Jugendamt als Notvertreter nach § 42a Abs. 3 SGB VIII sein kann, bekannt zu geben (Fortführung von VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2023 - 8 K 3002/23 - juris). Ansonsten ist die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme unwirksam.

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. August 2023 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2023 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB I § 36 Abs. 1; SGB VIII § 42f; SGB VIII § 42a; SGB X § 11 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gestützte Antrag des Antragstellers, eines nach eigenen Angaben 17 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen, hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.