1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. August 2023 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2023 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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