LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2007
13 Sa 870/07
Normen:
BetrVG § 112 ; GewO § 106 ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4516/06

Unbegründet Klage auf Sozialplanabfindung bei unsubstantiierter Darlegung geänderter Arbeitsbedingungen - kein Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen durch Ausübung des Direktionsrechtes

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 870/07

DRsp Nr. 2008/5274

Unbegründet Klage auf Sozialplanabfindung bei unsubstantiierter Darlegung geänderter Arbeitsbedingungen - kein Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen durch Ausübung des Direktionsrechtes

Allein in der Frage eines Abteilungsleiters, ob dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz (am neuen Arbeitsort) zusage, und die Antwort des Arbeitnehmers, ihm bleibe nicht anderes übrig, führt nicht zu einer zweiseitigen Änderung der getroffenen arbeitsvertraglichen Abreden; das Verhalten des Abteilungsleiters kann vielmehr zwanglos auch dahingehend gewertet werden, dass er sich im Rahmen des vorhandenen arbeitgeberseitigen Direktionsrechts erkundigt hat, ob der Arbeitnehmer der Weisung, an den neuen Arbeitsort zu wechseln, zu folgen bereit ist, und wenn dieser sich darauf eingelassen hat, kann sein Erklärungsverhalten auch dahingehend verstanden werden, dass er die angekündigte Ausübung des Direktionsrechts akzeptiert und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nicht dagegen vorgeht

Normenkette:

BetrVG § 112 ; GewO § 106 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen des Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Der Kläger war langjährig Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen im Bereich der Server- und Netzwerkadministration.