LAG Hamburg - Urteil vom 26.03.2008
5 Sa 91/06
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1159
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 249/06

Unbegründete Änderungskündigung einer Mandatträgerin bei Teilbetriebsstilllegung - unsubstantiierte Darlegungen zum Arbeitsanfall in den übrigen Betriebsteilen

LAG Hamburg, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 91/06

DRsp Nr. 2008/14795

Unbegründete Änderungskündigung einer Mandatträgerin bei Teilbetriebsstilllegung - unsubstantiierte Darlegungen zum Arbeitsanfall in den übrigen Betriebsteilen

»Der Arbeitgeber muss zur Begründung einer Kündigung eines unter § 15 KSchG fallenden Mandatsträgers, die auf die Stilllegung einer Betriebsabteilung gestützt wird, neben den das Vorliegen einer Betriebsabteilung und ihrer Stilllegung begründenden Tatsachen substantiiert vortragen, welche Arbeiten in den übrigen Betriebsabteilungen noch anfallen und dass es auch bei Kündigung anderer (nicht durch § 15 KSchG geschützter) Arbeitnehmer und Umverteilung der vorhandenen Arbeit unter den verbleibenden Arbeitnehmern nicht möglich gewesen wäre, den gekündigten Arbeitnehmer in wirtschaftlich vertretbarer Weise einzusetzen. Eine Bevorzugung ist ausgeschlossen, weil die Mandatsträger nicht begünstigt werden, sondern ihre ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen behalten.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Änderungskündigung.