LAG Hamm - Beschluss vom 12.01.2009
10 TaBV 17/07
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; BetrVG § 7 Satz 2; BetrVG § 8 Abs 1 Satz 1; BetrVG § 9; BetrVG § 16; BetrVG § 19 Abs. 1; WO § 2 Abs. 4; WO § 7 Abs. 2 Satz 2; WO § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 137/06

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl bei fehlender Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Verfahrensfehler; unberechtigter Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von der Wahl; unsubstantiierte Darlegungen zur Zuordnung von Mitarbeitern zum Kreis der leitenden Angestellten und zum Kreis wahlberechtigter Leiharbeitnehmer; unverzügliche Zurückweisung einer Verschlagsliste durch den Wahlvorstand; unmögliche Heilung des Verfahrensfehlers bei Einreichung der Vorschlagsliste kurz vor Fristablauf

LAG Hamm, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 17/07

DRsp Nr. 2009/6316

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl bei fehlender Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Verfahrensfehler; unberechtigter Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von der Wahl; unsubstantiierte Darlegungen zur Zuordnung von Mitarbeitern zum Kreis der leitenden Angestellten und zum Kreis wahlberechtigter Leiharbeitnehmer; unverzügliche Zurückweisung einer Verschlagsliste durch den Wahlvorstand; unmögliche Heilung des Verfahrensfehlers bei Einreichung der Vorschlagsliste kurz vor Fristablauf

1. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.