LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2006
11 Sa 577/06
Normen:
BGB § 119 § 121 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1021/06

Unbegründete Anfechtung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bei Versäumung der Anfechtungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 577/06

DRsp Nr. 2007/9778

Unbegründete Anfechtung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bei Versäumung der Anfechtungsfrist

1. Gemäß § 121 BGB muss bei Vorliegen eines Inhaltsirrtums (§ 119 BGB) gemäß §§ 121 Abs. 1 BGB eine Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.2. Hat der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Befragung des Vorsitzenden erklärt, dass ihm spätestens zwei bis drei Monate nach dem Vergleichsschluss im Kammertermin am 26.04.2004 bewusst geworden war, was er mit dem Vergleich tatsächlich erklärt hatte, hätte er spätestens bis Mitte August 2004 seine im Kammertermin am 26.04.2004 abgegebene Willenserklärung im Rahmen des Vergleichsschlusses anfechten müssen.

Normenkette:

BGB § 119 § 121 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Bezüglich des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.05.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 26.04.2004 erledigt ist.

In den Gründen hat es ausgeführt,

dass ein Grund für eine Anfechtung des Vergleiches nach § 119 oder nach § 123 nicht ersichtlich sei. Allein eine mögliche Falschberatung des Klägers durch seine ehemalige Prozessbevollmächtigte stelle keinen Anfechtungsgrund dar.