LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.05.2014
5 TaBV 7/13
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/13

Unbegründete Anfechtung eines Einigungsstellenspruch zu Regelungen eines Sozialplans bei unzureichenden Darlegungen und unerheblichen Einwendungen des Betriebsrats

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 7/13

DRsp Nr. 2014/11510

Unbegründete Anfechtung eines Einigungsstellenspruch zu Regelungen eines Sozialplans bei unzureichenden Darlegungen und unerheblichen Einwendungen des Betriebsrats

1. Führt das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung aus, dass der Betriebsrat keine ungerechtfertigten Ergebnisse dargelegt hat, die durch die von der Einigungsstelle beschlossene Berechnung der Abfindungsbetrages entstehen, hat der Betriebsrat angesichts dieser klaren und zutreffenden Aussage diesbezügliche Darlegungen zumindest im Beschwerdeverfahren nachzuholen; das gilt insbesondere dann, wenn von der Regelung 30 Beschäftigte betroffen sind und es daher für den Betriebsrat ohne weiteres möglich ist, beispielhaft einige Beschäftigte aufzuzeigen, bei denen die Nichtberücksichtigung des Lebensalters bei der Berechnung des Abfindungsbetrages zu einer unbilligen Härte führen würde. 2. Ist die Belegschaft in einer Weise zusammengesetzt, dass höhere Betriebszugehörigkeiten auch zu höheren Lebensaltern führen, ist es ohne weiteres rechtens, das Lebensalter nicht gesondert zu berücksichtigen, da es in diesem Fall nicht zu einer Änderung des Abfindungsbetrages führt.