LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2006
1 Sa 1016/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 611 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 1 Ca 496/03 - 10.08.2004,

Unbegründete Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs bei unbewiesener Täuschung über Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 1016/06

DRsp Nr. 2007/1069

Unbegründete Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs bei unbewiesener Täuschung über Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers

»1. Nach § 123 BGB kann ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist.2. Eine bewusste Täuschung über die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ist nicht anzunehmen, wenn dieser die im Vergleich ausgewiesene Abfindung gezahlt hat. Dem Ausfall von Zahlungen aus einem neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Pachtverhältnisses kommt dabei keine Bedeutung zu, da der Kläger bei Vergleichsabschluss von der zwischenzeitlichen Betriebseinstellung des beklagten Arbeitgebers Kenntnis hatte und die Pachtzinszahlungen nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gemacht wurden.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 611 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich ihr Kündigungsrechtsstreit mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vom 31. Mai 2005 zum Aktenzeichen 1 Sa 1433/04 erledigt hat oder das Verfahren nach Anfechtung dieses Vergleichs durch den Kläger fortzusetzen ist.