LAG Köln - Beschluss vom 24.06.2006
8 Ta 307/05
Normen:
ArbGG § 78a ; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4001/05

Unbegründete Anhörungsrüge bei fehlendem gerichtlichen Hinweis zu unschlüssigem Parteivortrag - keine uneingeschränkte Hinweispflicht des Gerichts

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 307/05

DRsp Nr. 2007/1034

Unbegründete Anhörungsrüge bei fehlendem gerichtlichen Hinweis zu unschlüssigem Parteivortrag - keine uneingeschränkte Hinweispflicht des Gerichts

»Aus § 139 ZPO leitet nicht uneingeschränkt die gerichtliche Verpflichtung ab, zu unschlüssigem Vortrag einer Partei rechtliche Hinweise zu geben. Gerichtlich wird einer Partei das rechtliche Gehör vielmehr nur versagt, wenn Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt wird, mit denen auch ein gewissenhaft und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen braucht.«

Normenkette:

ArbGG § 78a ; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Im Rechtsstreit der Parteien hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 20.01.2006 über die Streitfrage der Parteien betreffend die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit entschieden und die Beschwerde der Klägerin gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2005 - 6 Ca 4001/05 - zurückgewiesen sowie die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist den Parteien unter dem 26.01.2006 formlos zugeleitet und nicht förmlich zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vom 8. Februar 2006.