I. Im Rechtsstreit der Parteien hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 20.01.2006 über die Streitfrage der Parteien betreffend die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit entschieden und die Beschwerde der Klägerin gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2005 - 6 Ca 4001/05 - zurückgewiesen sowie die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist den Parteien unter dem 26.01.2006 formlos zugeleitet und nicht förmlich zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vom 8. Februar 2006.
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