ArbG Hamm, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1187/05
Unbegründete Anhörungsrüge gegen Rechtswegentscheidung
LAG Hamm, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 641/05
DRsp Nr. 2006/21485
Unbegründete Anhörungsrüge gegen Rechtswegentscheidung
Der Rechtsbehelf gemäß § 78 aArbGG ist ausdrücklich auf die Frage beschränkt, ob der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, weshalb allein der Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung und die Beschneidung der Rechtsverfolgung eine Gehörsrüge gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2ArbGG nicht zu begründen vermag.