LAG Hamm - Urteil vom 20.06.2006
2 Ta 641/05
Normen:
ArbGG § 78a Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1187/05

Unbegründete Anhörungsrüge gegen Rechtswegentscheidung

LAG Hamm, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 641/05

DRsp Nr. 2006/21485

Unbegründete Anhörungsrüge gegen Rechtswegentscheidung

Der Rechtsbehelf gemäß § 78 a ArbGG ist ausdrücklich auf die Frage beschränkt, ob der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, weshalb allein der Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung und die Beschneidung der Rechtsverfolgung eine Gehörsrüge gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG nicht zu begründen vermag.

Normenkette:

ArbGG § 78a Satz 1 ;

Gründe:

I.