LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2006
5 Ta 243/06
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1300/05

Unbegründete Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ausreichender Erklärung im Beschwerdeverfahren - Zurückverweisung an den Rechtspfleger

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 243/06

DRsp Nr. 2007/17833

Unbegründete Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ausreichender Erklärung im Beschwerdeverfahren - Zurückverweisung an den Rechtspfleger

1. Liegt im Beschwerdeverfahren eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vor, ist der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erklärung (§ 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) aufzuheben.2. Die Aufhebung des Beschlusses bedeutet nicht, dass damit (auch) das Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeschlossen ist; dieses Verfahren ist vielmehr an den Rechtspfleger zurückzuverweisen.3. Der Rechtspfleger hat unter Berücksichtigung der vom Kläger gemachten Angaben und nach Auswertung der vorgelegten Belege zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit unter Berücksichtigung des § 115 ZPO nachträglich gemäß § 120 Abs. 4 ZPO eine Zahlungsbestimmung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen ist.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.