LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2008
9 Ta 276/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2659/04

Unbegründete Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz unvollständiger Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 276/07

DRsp Nr. 2008/4366

Unbegründete Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz unvollständiger Unterlagen

1. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO können fehlende Angaben bis spätestens nach Abschluss der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden. 2. Legt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zum Nachweis seines Einkommens und seiner Verbindlichkeiten weitere Belege vor, liegen die Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, wenn er zwar hinsichtlich der Verbindlichkeiten die entsprechenden Belege nicht vollständig vorgelegt hat, sich aber unter Berücksichtigung der belegten Angaben ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung nach wie vor bestehen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 12.10.2004 des Arbeitsgerichts Mainz im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.