LAG Köln - Urteil vom 21.01.2008
2 Sa 1318/07
Normen:
ArbGG § 110 Abs. 1 ; ZPO § 557 ; BGB § 623 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1753/07

Unbegründete Aufhebungsklage gegen Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts - Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages eines Ballettmeisters durch Nichtverlängerungsanzeige

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1318/07

DRsp Nr. 2008/14465

Unbegründete Aufhebungsklage gegen Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts - Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages eines Ballettmeisters durch Nichtverlängerungsanzeige

»Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform.«

Normenkette:

ArbGG § 110 Abs. 1 ; ZPO § 557 ; BGB § 623 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Aufhebungsklage über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2006.