LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2010
8 Sa 888/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3184/08

Unbegründete Auskunftsklage gegen Arbeitgeberin zur Erfüllung einer titulierten Auskunftspflicht im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 888/10

DRsp Nr. 2011/7730

Unbegründete Auskunftsklage gegen Arbeitgeberin zur Erfüllung einer titulierten Auskunftspflicht im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen

Einen Auskunftsanspruch gegen seinen Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer nicht daraus herleiten, dass er zur Erteilung dieser Auskunft verurteilt wurde und ihm Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist, dass die Auskunft zur Wahrung eigener Rechte des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 11. März 2010 - 4 Ca 3184/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Auskünfte erteilen muss, die an ein Unternehmen zu geben die Klägerin rechtskräftig verurteilt ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren Tierpension seit dem 01. September 2004 angestellt und mit untergeordneten Tätigkeiten, wie beispielsweise Futter reichen und Reinigungsarbeiten beschäftigt.