LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2006
8 Sa 245/06
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; BGB § 241 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 104
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2518/05

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei Retourkutsche gegenüber Anwürfen des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 245/06

DRsp Nr. 2007/1094

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei Retourkutsche gegenüber Anwürfen des Betriebsratsvorsitzenden

1. Auch eine verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der bei der Konkretisierung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) und ihrer möglichen Verletzung zu beachtenden Meinungsfreiheit. 2. Beschreibt der Betriebsratsvorsitzende in den vom Betriebsrat verantwortenden Mitarbeiterzeitung die "Angelegenheit C." und auch den Betriebsrat als "undurchsichtig" und führt weiter aus, dass der gekündigte Arbeitnehmer einen betriebsverfassungsrechtlich zustehenden Qualifizierungsanspruch von einem Jahr mit seinem Studium von 2001 bis 2006 ungerechtfertigt überschritten habe, taugt eine an objektiven Fakten orientierte "Retourkutsche" des Betroffenen für sich gesehen nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; BGB § 241 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.