LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.12.2010
6 Sa 748/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ArbGG § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4884/09

Unbegründete außerordentliche Verdachtskündigung gegen Einzelhandelskassierer wegen Unterschlagung des Kaufpreises für eine CD-Spindel im Wert von 9,99 EUR

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 748/10

DRsp Nr. 2011/7686

Unbegründete außerordentliche Verdachtskündigung gegen Einzelhandelskassierer wegen Unterschlagung des Kaufpreises für eine CD-Spindel im Wert von 9,99 EUR

Wird als Verdachtsmoment für eine Unterschlagung unter Zeugenbeweis lediglich vorgetragen, dass ein Testkäufer keinen Kassenbon erhalten hat und dass am 13. Mai 2009 um 16:20 Uhr festgestellt wurde, dass der Ist-Bestand der CD-Spindeln der fraglichen Artikelnummer vom Soll-Bestand, erfasst nach dem Warenwirtschaftssystem, abgewichen ist, reichen diese Verdachtsmomente allein zur Begründung der Annahme einer Unterschlagung oder der Annahme eines schwerwiegenden Verdachtes für das Vorliegen einer Unterschlagung durch den Kassierer nicht aus.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 24. März 2010 - 17 Ca 4884/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ArbGG § 67 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 7. November 1994 bei der Beklagten in deren Filiale in der Mainzer Landstraße in Frankfurt am Main als Verkäufer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.