LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2009
5 Ta 263/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 877/09

Unbegründete Beschwerde bei fehlender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 263/09

DRsp Nr. 2010/4228

Unbegründete Beschwerde bei fehlender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Hat die Partei auf eine entsprechende Anfrage des Beschwerdegerichts keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine abweichende wirtschaftliche Situation zu ihren Gunsten ergibt sondern lediglich mitgeteilt, an der sofortigen Beschwerde festhalten zu wollen, ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.09.2009 - 3 Ca 877/09 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 23.10.2009 (Bl. 13, 14 des Prozesskostenhilfebeiheftes) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 275,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;

Gründe: