LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2010
7 Sa 821/10
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2934/09

Unbegründete Bonusklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 821/10

DRsp Nr. 2012/1557

Unbegründete Bonusklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung

1. Das Recht einer Vertragspartei, die Leistung nach § 315 Abs. 1 BGB einseitig zu bestimmen, ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ausgeübt wird. 2. Muss dem Empfänger nach sorgfältigem Lesen des Bonusbriefes klar sein, dass trotz der Nennung eines durch Fettdruck hervorgehobenen Betrages dessen Auszahlung nicht allein an die am Ende des Schreibens genannte Bedingung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geknüpft ist sondern dass gerade die zur Aufstellung des Jahresabschlusses noch durchzuführenden Ermittlungen zu einer Herabsetzung des Bonusbetrags führen kann und eine bestimmte Mindesthöhe nicht genannt wird, lassen insbesondere der mehrfache Gebrauch des Wortes "vorläufig" und der eindeutige Vorbehalt, den Betrag "falls erforderlich .. zu reduzieren" nicht die Annahme zu, dass es sich bei dem Schreiben um eine eindeutige und endgültige und einer Auslegung nicht zugängliche Festsetzung der Bonushöhe im Sinne einer Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB handelt.