LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2010
7 Sa 879/10
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8942/09

Unbegründete Bonusklage eines als Senior Salesman beschäftigten Bankangestellten; Auslegung eines Bonusbriefes als vorläufige und abänderbare Bonusmitteilung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unbilligkeit arbeitgeberseitiger Leistungsbestimmung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 879/10

DRsp Nr. 2011/7728

Unbegründete Bonusklage eines als "Senior Salesman" beschäftigten Bankangestellten; Auslegung eines "Bonusbriefes" als vorläufige und abänderbare Bonusmitteilung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unbilligkeit arbeitgeberseitiger Leistungsbestimmung

1. Nicht nur der mehrfache Gebrauch des Wortes "vorläufig" sondern auch der eindeutige Vorbehalt, den Betrag "falls erforderlich .. zu reduzieren", lässt die Auffassung, dass es sich um eine eindeutige und endgültige, einer Auslegung nicht zugänglichen Festsetzung der Bonushöhe im Sinne einer Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB handelt, nicht zu, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des "Bonusbriefes" deutlich wird, dass trotz der Nennung eines durch Fettdruck hervorgehobenen Betrages dessen Auszahlung nicht allein an die am Ende des Schreibens genannte Bedingung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geknüpft ist sondern dass gerade die zur Aufstellung des Jahresabschlusses noch durchzuführenden Ermittlungen zu einer Herabsetzung des Bonusbetrags führen können und dabei insbesondere eine bestimmte Mindesthöhe nicht genannt wird.