LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.12.2010
7 Sa 614/10
Normen:
BGB § 151; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3719/09

Unbegründete Bonusklage eines Bankberaters; Auslegung einer Vorstandsmitteilung als bloße Mitteilung über den Umfang des Bonuspools

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 614/10

DRsp Nr. 2011/7726

Unbegründete Bonusklage eines Bankberaters; Auslegung einer Vorstandsmitteilung als bloße Mitteilung über den Umfang des Bonuspools

1. Verpflichtet sich die Arbeitgeberin in einer Betriebsvereinbarung, Bonuszahlungen zu leisten, wenn sie aufgrund ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes den Umfang der Bonusleistungen festgelegt hat, und gibt der Vorstand der Arbeitgeberin in Bezug auf den Umfang des Bonuspools Erklärungen ab, ist diese Erklärung nicht als Angebot an alle Arbeitnehmer zu werten, das die Arbeitnehmer als Vertragsangebot einer Gesamtzusage bewerten dürfen; mit einer derartigen Vorstandserklärung wird lediglich dokumentiert, in welcher Höhe das eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden wird. 2. Ist nicht ersichtlich, dass sich die Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten durch eine Gesamtzusage rechtsgeschäftlich außerhalb der Voraussetzungen der einschlägigen Betriebsvereinbarung binden will, liegt in der Vorstandserklärung über den Umfang des Bonuspools kein auf die Abänderung des Arbeitsvertrages geändertes Angebot im Wege der Gesamtzusage.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 - 9 Ca 3719/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: