LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2006
11 TaBV 53/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 § 111 Satz 1, Satz 3 Ziff. 5 § 113 § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 6/05

Unbegründete Eilanträge des Betriebsrates bei Betriebsänderung - kein Unterlassungsanspruch bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung - keine grobe Pflichtverletzung bei Handelns aufgrund auf vertretbare Rechtsansicht zu schwieriger und ungeklärter Rechtsfrage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 53/05

DRsp Nr. 2007/17857

Unbegründete Eilanträge des Betriebsrates bei Betriebsänderung - kein Unterlassungsanspruch bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung - keine grobe Pflichtverletzung bei Handelns aufgrund auf vertretbare Rechtsansicht zu schwieriger und ungeklärter Rechtsfrage

1. Bereits der Gesetzeswortlaut lässt an keiner Stelle auch nur andeutungsweise erkennen, dass der Gesetzgeber bei einer Betriebsänderung dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch einräumen will; aus § 111 Abs. 1 BetrVG ergibt sich lediglich ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats, die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflichten sind in § 113 BetrVG (Nachteilsausgleichsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer) und in § 121 BetrVG (bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflichten aus § 111 BetrVG) geregelt.2. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht zwingend aus der Struktur und der Funktion der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen.