LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2006
2 Sa 33/06
Normen:
BAT § 22 ; Lehrerrichtlinien Teil B Nr. 2 a; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4942/03

Unbegründete Eingruppierung nach Lehrerrichtlinien bei erforderlicher Lehrbefähigung des Heimatlandes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 33/06

DRsp Nr. 2006/28099

Unbegründete Eingruppierung nach Lehrerrichtlinien bei erforderlicher Lehrbefähigung des Heimatlandes

1. Muss die Lehrkraft nach Nr. 2 a) des Teils B der Lehrerrichtlinien als subjektive Voraussetzung die volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes besitzen, kann allein eine erfolgreiche langjährige praktische Tätigkeit in Deutschland mit einer im Heimatland (Türkei) erforderlichen (mindestens einjährigen) Zusatzausbildung nicht gleich gesetzt werden.2. Erfüllt die Arbeitnehmerin von Anfang an nicht die Voraussetzungen der Nr. 2 a) des Teils B der Lehrerrichtlinien, da sie die praktische Zusatzausbildung mit dem Abschluss der Erlangung einer Bestätigung durch eine Lehrperson nicht durchlaufen hat, und gehen die Parteien im Arbeitsvertrag auch nicht davon aus, dass die Voraussetzungen der Lehrerrichtlinien als erfüllt ansehen sind, kommen besondere Umstände für das Vorliegen eines widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers nicht in Betracht.

Normenkette:

BAT § 22 ; Lehrerrichtlinien Teil B Nr. 2 a; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.