LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2008
6 Sa 451/08
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPersVG § 39; LPersVG § 40; TVÜ-L § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 124/08

Unbegründete Eingruppierungklage eines freigestellten Personalratsmitgliedes aufgrund fiktiver Laufbahnnachzeichnung - Prognoseentscheidung bei Änderung des Stellenanforderungsprofils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 451/08

DRsp Nr. 2009/4326

Unbegründete Eingruppierungklage eines freigestellten Personalratsmitgliedes aufgrund fiktiver Laufbahnnachzeichnung - Prognoseentscheidung bei Änderung des Stellenanforderungsprofils

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem Interesse eines Bewerbers sondern auch auf den ihre Leistungsfähigkeit bezogenen Interessen der öffentlichen Verwaltung; deshalb dürfen die Erfordernisse effizienten Verwaltungshandelns nicht vernachlässigt werden. 2. Es ist Sache des Arbeitgebers, Umorganisationsmaßnahmen vorzunehmen und die entsprechenden Stellenanforderungsprofile aufzustellen, um der Änderungen und steigenden Anforderungen unterliegenden und zu modernisierenden Verwaltung Rechnung zu tragen. 3. Hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Neuorganisation entschieden, Kolonnenführerpositionen nur noch mit Straßenwärtermeistern zu besetzen, kann als Kennzeichen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung durchaus verlangt werden, dass das freigestellte Personalratsmitglied zumindest die gleiche Qualifikation erreicht hat wie ein Arbeitnehmer, der als Kolonnenführer tätig war. 4. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet seine Grenzen in den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG; dem Prinzip der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch Personalratsmitglieder unterworfen.