LAG Berlin - Urteil vom 18.07.2006
8 Sa 562/06
Normen:
BGB § 611 ; MTV (Altenpflege) § 1 § 12 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 22685/05

Unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Anrechnungsregelung für Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages

LAG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 562/06

DRsp Nr. 2006/27771

Unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Anrechnungsregelung für Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages

1. Eine Tarifnorm gilt erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, soweit nicht weiterreichende Regelungen getroffen werden.2. Die bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten können sich grundsätzlich nur auf die ab seiner Einführung zurückgelegten Zeiten und aufgrund einer Übergangsvorschrift auf unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken.2. Enthält der Tarifvertrag keine Übergangsvorschrift, nach der für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, auch die vor Inkrafttreten des Tarifvertrages liegenden Tätigkeits- oder Bewährungszeiten der Arbeitnehmer berücksichtigt werden sollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien (ohne entsprechende Regelungen zu treffen) in der Vergangenheit liegende Tatbestände berücksichtigen wollten.

Normenkette:

BGB § 611 ; MTV (Altenpflege) § 1 § 12 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.