LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2006
10 Sa 317/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BAT Kr V Fallgruppe 9;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 674/05

Unbegründete Eingruppierungsklage bei konstitutiver Entgeltabrede ohne Einbeziehung tariflicher Eingruppierungsvorschriften - Vergütung bei Pflege neurologischer und psychiatrischer Patienten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 317/06

DRsp Nr. 2007/1132

Unbegründete Eingruppierungsklage bei konstitutiver Entgeltabrede ohne Einbeziehung tariflicher Eingruppierungsvorschriften - Vergütung bei Pflege neurologischer und psychiatrischer Patienten

1. Soll die Vergütung der Arbeitnehmerin nach der Vergütungsgruppe Kr V BAT berechnet werden und sich im Übrigen "nach der Vergütungstabelle für das Pflegepersonal im öffentlichen Dienst (Bund/Länder) in der jeweils geltenden Fassung" richten, beinhaltet diese arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht tarifgebundener Parteien eine konstitutive Entgeltabrede, die auch zu einer entsprechenden Dynamik bei einer Tarifanpassung führt; die Vereinbarung über die Zahlung einer Arbeitsvergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT führt aber (noch) nicht zur Anwendbarkeit der tariflichen Eingruppierungsvorschriften.2. Entsprechendes gilt bezüglich der Abrede, wonach sich die Vergütung nach der Vergütungstabelle für das Pflegepersonal richten soll.