LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.05.2009
5 Sa 266/08
Normen:
BAT-O § 22; BAT-O § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 454/05

Unbegründete Eingruppierungsklage der Leiterin eines Behindertenzentrums; Tarifbegriff der besonders herausgehobenen Verantwortung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 266/08

DRsp Nr. 2009/14395

Unbegründete Eingruppierungsklage der Leiterin eines Behindertenzentrums; Tarifbegriff der besonders herausgehobenen Verantwortung

1. Setzt die Erfüllung der Vergütungsgruppe eine nochmals erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung voraus, ist dafür eine besonders weitreichende (hohe) Verantwortung zu fordern. 2. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, etwa durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche mit Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten. 3. Die besondere herausgehobene Verantwortung muss sich aus der Anzahl und der Wertigkeit der unterstellten Arbeitsbereiche ergeben.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-O § 22; BAT-O § 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage in einem zum 31. August 2007 beendeten Arbeitsverhältnis um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.