LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2007
10 Sa 116/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Pro Seniore) § 1 Ziff 2 Satz 2 § 11 § 12 b Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 166/06

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Altenpflegerin - keine Anrechnung von Bewährungszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tarifvertrages - Abschlussmandat auf Arbeitgeberseite mit Verhandlungsmandat - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen auf substantiierten Eingruppierungsvortrag der Arbeitnehmerin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 116/06

DRsp Nr. 2008/4225

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Altenpflegerin - keine Anrechnung von Bewährungszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tarifvertrages - Abschlussmandat auf Arbeitgeberseite mit Verhandlungsmandat - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen auf substantiierten Eingruppierungsvortrag der Arbeitnehmerin

1. Da Ziel von Tarifvertragverhandlungen der Abschluss eines Tarifvertrages ist, ergibt sich aus dem Verhandlungsmandat zugleich die Vollmacht zum Abschluss entsprechender Tarifverträge, wenn nicht eine Einschränkung vorgenommen wurde. 2. Soweit unter § 1 Ziff. 2 Satz 2 des MTV geregelt ist: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen", ist damit nicht das Inkrafttreten des Tarifvertrages als solches geregelt; diese Verpflichtung setzt das Bestehen eines Tarifvertrages gerade voraus. 3. Die Arbeitnehmerin kommt im Hinblick auf die begehrte Eingruppierung ihrer Darlegungslast nach, wenn sie bezüglich der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vorträgt, eine bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und insbesondere auch als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit wie die der Altenpflegerin oder der Pflegehelferin auszuüben; das gilt erst recht, wenn die von der Arbeitnehmerin behauptete Tätigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht.