LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.10.2006
9 (7) Sa 485/05 E
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 ; ÄnderungsTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 Satz 1, 2 ; LVO LSA § 2 Abs. 6 Satz 1 § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1376/04

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Lehrkraft im Hochschuldienst für ausländische Studienbewerber

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 9 (7) Sa 485/05 E

DRsp Nr. 2008/1826

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Lehrkraft im Hochschuldienst für ausländische Studienbewerber

1. Bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung nicht dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll; vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht.2. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und mit dem Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit in Abänderung der bisher zu erfüllenden Aufgaben durch den Angestellten ohne (auch nur stillschweigende) Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen.

Normenkette:

BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 ; ÄnderungsTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 Satz 1, 2 ; LVO LSA § 2 Abs. 6 Satz 1 § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: