LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2008
2 Sa 191/07
Normen:
MTV (Einzelhandel Rheinland-Pfalz) § 9 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1661/06

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Schauwerbegestalterin - keine Gleichsetzung von erste Kraft Schauwerbegestalterin mit dem Tarifmerkmal erste Schauwerbegestalterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 191/07

DRsp Nr. 2008/9812

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Schauwerbegestalterin - keine Gleichsetzung von "erste Kraft Schauwerbegestalterin" mit dem Tarifmerkmal "erste Schauwerbegestalterin"

1. Ist die Arbeitnehmerin laut Arbeitsvertrag lediglich als 1. Kraft der Kostenstelle KST 1234567890 (Schauwerbegestalterin) zugeteilt, erfüllt sie damit nicht das Merkmal der Gehaltsgruppe IV (Gehaltstarifvertrag Rheinland-Pfalz) als 1. Schauwerbegestalterin; eine Gleichsetzung mit der 1. Kraft Schauwerbegestalterin ist tariflich nicht vorgesehen.2. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin in einem zeitlichen Umfang, der allenfalls 10-20 % beträgt, selbständige Dekorationen in einem Schaufenster vornimmt, verhilft ihr nicht zur Eingruppierung als Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet (Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrages Rheinland-Pfalz), weil das zeitlich überwiegende Maß gemäß § 9 Nr. 3 des Manteltarifvertrages (Einzelhandel) nicht festgestellt werden kann.3. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin darüber entscheiden kann, innerhalb welcher zeitlichen Abfolge sie die einzelnen ihr übertragenen Aufgaben abarbeitet und dies entsprechend auch umsetzt durch zeitliche Einteilung der in der Abteilung sonst beschäftigten Teilzeitkräfte, begründet nicht das Merkmal der selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitenden Schauwerbegestalterin.