LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2007
11 Sa 122/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Pro Seniore) § 1 Ziff 2 Satz 2 § 11 § 12 b Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 255/06

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Altenpflegers - keine Anrechnung von Bewährungszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tarifvertrages - Abschlussmandat auf Arbeitgeberseite mit Verhandlungsmandat - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen auf substantiierten Eingruppierungsvortrag des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 122/06

DRsp Nr. 2008/4223

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Altenpflegers - keine Anrechnung von Bewährungszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tarifvertrages - Abschlussmandat auf Arbeitgeberseite mit Verhandlungsmandat - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen auf substantiierten Eingruppierungsvortrag des Arbeitnehmers

1. Da Ziel von Tarifvertragverhandlungen der Abschluss eines Tarifvertrages ist, ergibt sich aus dem Verhandlungsmandat zugleich die Vollmacht zum Abschluss entsprechender Tarifverträge, wenn nicht eine Einschränkung vorgenommen wurde.2. Soweit unter § 1 Ziff 2 Satz 2 MTV geregelt ist: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen", ist damit nicht das Inkrafttreten des Tarifvertrages als solches geregelt; diese Verpflichtung zum Abschluss von Arbeitsverträgen setzt das Bestehen eines Tarifvertrages gerade voraus.