LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2006
3 Sa 563/05
Normen:
TVG § 4 ; Hessicher Lohn TV (HLT);
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 201/04 - 20.01.2005,

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Bauhofmitarbeiters - Darlegungslast bei Verweigerung des Bewährungsaufstiegs aufgrund fehlerhafter Eingruppierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 563/05

DRsp Nr. 2007/882

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Bauhofmitarbeiters - Darlegungslast bei Verweigerung des Bewährungsaufstiegs aufgrund fehlerhafter Eingruppierung

»1. "Besonders hochwertige Arbeiten" im Sinne von Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 erfordern ein fachliches Können und eine anzuwendende Umsicht und Zuverlässigkeit, die weit über der Tätigkeit eines Bauhofmitarbeiters liegen. 2. Zur Anwendung der Grundsätze der Darlegungslast bei korrigierender Rückgruppierung auf Fälle, in denen der Arbeitgeber den Bewährungsaufstieg mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung verweigert.«

Normenkette:

TVG § 4 ; Hessicher Lohn TV (HLT);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 12. November 1960 geborene Kläger ist seit 01. Januar 1988 bei der Beklagten zunächst nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 64 d.A.) als Waldfacharbeiter unter Einreihung in die Lohngruppe W 1 des GFTV-II beschäftigt. Unter dem 17. Mai 1994 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat eine Dienstvereinbarung (Bl. 127, 128 d.A.), die u.a. folgende Regelung enthält:

1. Für die Verlohnung der im gemeindlichen Forstbetrieb beschäftigten Forstarbeiter wird der "Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Forstbetriebe in Hessen" ab 01.05.1994 nicht mehr angewandt.