Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der am 12. November 1960 geborene Kläger ist seit 01. Januar 1988 bei der Beklagten zunächst nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 64 d.A.) als Waldfacharbeiter unter Einreihung in die Lohngruppe W 1 des GFTV-II beschäftigt. Unter dem 17. Mai 1994 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat eine Dienstvereinbarung (Bl. 127, 128 d.A.), die u.a. folgende Regelung enthält:
1. Für die Verlohnung der im gemeindlichen Forstbetrieb beschäftigten Forstarbeiter wird der "Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Forstbetriebe in Hessen" ab 01.05.1994 nicht mehr angewandt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|