LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2008
9 Sa 302/08
Normen:
TV-Ärzte § 12; TV-Ärzte § 16 Abs. 2; TVÜ-Ärzte § 5 S. 2; TVÜ-Ärzte § 17 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1152/07

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Facharztes für Allgemeinmedizin als Oberarzt bei fehlender medizinischer Verantwortung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 302/08

DRsp Nr. 2009/5719

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Facharztes für Allgemeinmedizin als Oberarzt bei fehlender medizinischer Verantwortung

Eine Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich oder eine Abteilung liegt nur vor, wenn sich diese Verantwortung auch darauf bezieht, diese für auch für fremdes fachärztliches Tun zu tragen.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.01.2008, Az.: 6 Ca 1152/07 teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den kläger seit dem 01.01.2007 in die Entgeltgruppe Ä 2/Altersstufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.101.2006 einzugruppieren und der Kläger entsprechend dieser Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 zum TV-Ärzte zu vergüten ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und der Kläger zu 36 %.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 12; TV-Ärzte § 16 Abs. 2; TVÜ-Ärzte § 5 S. 2; TVÜ-Ärzte § 17 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand: