LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2008
5 Sa 984/08 E
Normen:
TV-Ärzt/VKA § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 482/07

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Ausdrücklichkeit der Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 984/08 E

DRsp Nr. 2009/5798

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Ausdrücklichkeit der Übertragung medizinischer Verantwortung

Hat sich das Aufgabengebiet eines Oberarztes "entwickelt", steht dies der vom Tarifvertrag geforderten "ausdrücklichen Übertragung" entgegen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 14.05.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzt/VKA § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15.09.1981 seit dem 01.10.1981 als Oberarzt für die Beklagte tätig. Arbeitsort ist die Frauenklinik des Krankenhauses in A-Stadt.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien bezeichnet in § 1 den Kläger als "Oberarzt". In § 2 nimmt er auf die Vorschriften des BAT sowie ergänzende ändernde und ersetzende Tarifverträge Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf eben diesen Arbeitsvertrag, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 - 8 der Gerichtsakte, verwiesen.