LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2008
10 Sa 527/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst c;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4739/07

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 527/08

DRsp Nr. 2009/16952

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung

Ein Arzt ist nicht allein deshalb in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA (Oberärztin/Oberarzt) eingruppiert, weil er zum Oberarzt bestellt ist. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen der Protokollerklärung zu Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA erfüllt sein.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2008 - 9 Ca 4739/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 15; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.