LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2008
11 Sa 110/08
Normen:
GG Art. 3. Abs. 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 926/07

Unbegründete Eingruppierungsklage eines technischen Angestellten bei unsubstantiierten Darlegungen zu den subjektiven Voraussetzung gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen - unsubstantiierte Darlegungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 110/08

DRsp Nr. 2008/14868

Unbegründete Eingruppierungsklage eines technischen Angestellten bei unsubstantiierten Darlegungen zu den subjektiven Voraussetzung gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen - unsubstantiierte Darlegungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Muss der Arbeitnehmer nach der Eingruppierungsregelung subjektiv über die einem Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, wird damit zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet technischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind; außerdem muss der Angestellte noch "entsprechende Tätigkeiten" auszuüben haben, da nur die kumulative Erfüllung dieser beiden Erfordernisse den tariflichen Anforderungen genügt.