LAG Köln - Beschluss vom 31.03.2005
5 Ta 52/05
Normen:
BetrVG § 78a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 21/05

Unbegründete einstweilige Verfügung des Arbeitgebers zur Entbindung von der Weiterbeschäftigung funktionsgeschützter Auszubildender bei bloßer Unzumutbarkeit

LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 52/05

DRsp Nr. 2005/8711

Unbegründete einstweilige Verfügung des Arbeitgebers zur Entbindung von der Weiterbeschäftigung funktionsgeschützter Auszubildender bei bloßer Unzumutbarkeit

»1. Eine einstweilige Verfügung, durch die der Arbeitgeber eine Entbindung von der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers begehrt, dessen Arbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG begründet wurde, ist grundsätzlich zulässig.2. Ein Verfügungsgrund kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.«

Normenkette:

BetrVG § 78a ;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2005 - 2 Ga 21/05 -, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, sie im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Antrags- und Beschwerdegegners zu entbinden.