LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.11.2006
5 Sa 479/06
Normen:
TzBfG § 17 Satz 1, 3 ; KSchG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 129/06

Unbegründete Entfristungsklage bei Versäumung der gesetzlichen Klagefrist - tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit arbeitsvertraglicher Befristungsregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 479/06

DRsp Nr. 2007/17842

Unbegründete Entfristungsklage bei Versäumung der gesetzlichen Klagefrist - tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit arbeitsvertraglicher Befristungsregelung

1. Soll das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit (15.12.2005) enden und ist die entsprechende Befristung in einer beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde enthalten, besteht für eine derartige Vertragsurkunde die Vermutung, dass dort die maßgeblichen Willenserklärungen der Vertragspartner vollständig und richtig wiedergegeben werden.2. Enthält der Arbeitsvertrag eine Befristung im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG, ist die Arbeitnehmerin zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, eine (etwaige) Rechtsunwirksamkeit dieser Befristung innerhalb der dort normierten gesetzlichen Klagefrist geltend zu machen; die Arbeitnehmerin hat demnach innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages (15.12.2005) Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.3. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmerin von dem Beklagten mitgeteilt wird, dass der Vertrag nicht neu abgeschlossen wird (26.01.2006), kann angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht abgestellt werden; auch darauf, dass der Arbeitgeber einen Saisonbetrieb führt, kommt es nicht an.